Satzung

Satzung des Radfahrer-Vereins „Germania 1912“ e.V. Hungen

§ 1   Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Radfahrer-Verein „Germania 1912“ e.V. Hungen. Die Kurzform lautet: RV Germania Hungen.

(2) Der Verein wurde am 28.März 1912 gegründet. Er hat seinen Sitz in 35410 Hungen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied im Hessischen Radfahrerverband e.V. sowie im Landessportbund Hessen e.V. und den dazugehörigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Pflege und Förderung des Radsports in all seinen Arten,
b) die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
c) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
d) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine       Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3   Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung und Teilnahme an Sportwettkämpfen,

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,

(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten und Sportanlagen.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:
–  Kinder und Jugendliche (bis 20 Jahre),
–  Erwachsene,
–  Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet
–  die Vereinssatzung anzuerkennen,
–  die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
–  die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
–  die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten,
–  die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuüben.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Verein, der jederzeit möglich ist. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Abmelden erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
–  wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
–   wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
–   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
c) durch den Tod des Mitglieds.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(7) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge  teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnehmen.

§ 5   Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet und deren Fälligkeit vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand entscheidet über die Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden mittels SEPA-Verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(3)    Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung

§ 8   Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Fachbereichsleiter/innen
–  Bereich Finanzen
–  Bereich Indoor
–  Bereich Outdoor
–  Bereich Kommunikation

Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 5 Beisitzer/innen

(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 der Fachbereichsleiter/innen vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
–  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
–  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch eine/n Fachbereichsleiter/in.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen   Vorstandsmitglieder. Bis zu dieser Wahl kann der verbleibende Vorstand in die unbesetzten Ämter vorläufig geeignete Mitglieder berufen.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der Vertreter nach Bedarf einlädt. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n und den/die Schriftführerin zu unterschreiben.

(7) Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Entscheidungen im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der/die Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der/die Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem/der Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem/der Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 9   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
–  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
–  Entlastung des Vorstandes,
–  Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer/in und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
–  Ernennung von Ehrenmitgliedern,
–  Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
–  Erlass von Ordnungen,
–  Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
–  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
–  Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen sowie Anträge stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Fachbereichsleiter/innen geleitet. Der/die Versammlungsleiter/in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine/ihre Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Wahlleiter/in.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom dem Versammlungsleiter, der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 10 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und / oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können in Folge nur einmal wiedergewählt werden.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
–  Speicherung
–  Bearbeitung
–  Verarbeitung
–  Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
–  Auskunft über seine gespeicherten Daten
–  Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hungen, die es für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.04.2013 in Hungen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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